ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN – AGBs

I. Ausschließliche Geltung der Lieferbedingungen.

1.1.

Von den Verkaufsbedingungen des Lieferers ganz oder teilweise abweichende, diesen wiedersprechende oder diese ergänzende Bedingungen des Bestellers sind für den Lieferer unverbindlich, und zwar auch dann, wenn der Lieferer ihnen nicht widerspricht oder der Besteller angibt, daß nur durch ihn zuvor anerkannte, von seinen eigenen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten sollten. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

1.2.

Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten auch für alle künftigen Bestellungen, auch wenn sich die Lieferer bei der jeweiligen Bestellung nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen bezieht.

II. Vertragsschluß und Umfang der Leistungen

2.1.

Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, das shriftliche Angebot des Lieferers maßgeblich.

2.2.

Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

2.3.

Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

2.4.

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.

III. Angebotsunterlagen und Zeichnungen

3.1.

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer die urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sofern deren übertragung auf den Besteller nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht ist.

3.2.

Diese Unterlagen bleiben im Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung. So sind, sofern der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen zurückzugeben. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.

IV. Schutzrecht Dritter

Der Besteller nimmt für Unterlagen (wie Zeichnungen, Muster und dergleichen), die von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat insbesondere dafür einzustehen, daß die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelcher Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regreßansprüchen schadlos zu halten.

V. Preis und Zahlung

5.1.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

5.2.

Zahlungen sind, falls nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

VI. Aufrechnungsverbot

6.1.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Lieferzeit und Verzugshaftung

7.1.

Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.

7.2.

Die Frist ist eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

7.3.

Ist die Nichteinhaltung der Frist bei Lieferungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

7.4.

Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den Ziff. 7.3 genannten Gründen kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v. H. bis zur Höhe von insgesamt 50 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziff. 7.3 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten.

7.5.

Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das dem Besteller nach Ziffer 13 zustehende Rücktrittsrecht bleibt unberührt.

7.6.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessenen verlängerter Frist zu beliefern.

VIII. Gefahrtragung

8.1.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen (z.B. Versandkosten, oder Anfuhr) übernommen hat.

8.2.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.

8.3.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

IX. Entgegenahme der Lieferung

9.1.

Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff. 11 (Mängelhaftung) entgegenzunehmen.

X. Eigentumsvorbehalt

10.1.

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll ausgeglichen sind.

10.2.

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Ziff. 10.1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

10.3.

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

10.4.

Dem Besteller ist gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, daß die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Wenn die Ware nicht sofrt bezahlt wird, ist der Besteller verpflichtet, die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.

10.5.

Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer zu seiner Sicherheit ab. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

10.6.

Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Höhe mitzuteilen. Der Lieferer ist ermächtigt dem Schuldner die Abtretung bekannt zu geben.

10.7.

Werden Lieferungen des Bestellers verarbeitet oder mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt der Besteller anteilsmäßig Miteigentum. Für diese neuen Sacher gilt das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

10.8.

Der Besteller darf den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

10.9.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.10.

Etwaige Kosten von Interventionen des Lieferers trägt der Besteller.

XI. Mängelhaftung

Für Mängel der zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

11.1.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers, die er nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, nachzubessern oder neu zu liefern bzw. zu erbringen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

11.2.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung und Verwendung sowie bei Änderungen und Instandsetzungsarbeiten, die vom Besteller oder Dritten unsachgemäß vorgenommen wurden.

11.3.

Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

11.4.

Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen.

11.5.

Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller nach Wandelung verlangen.

11.6.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

11.7.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

11.8.

Für das Ersatzstück oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfnst sechs Monate, gegenüber Kaufleuten drei Monate ab Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich auch für die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

XII. Haftung für Nebenpflichten

12.1.

Wenn der Liefergegenstand vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, weil der Lieferer schuldhaft vor oder nach Vertragsschluß erforderliche Beratungen des Bestellers unterlassen oder fehlerhaft beraten oder gar andere vertragliche Nebenverpflichtungen verletzt hat, gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 11 und 13 entsprechend.

XIII. Rücktrittsrecht des Bestellers

13.1.

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Das selbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

13.2.

Liegt Leistungsverzug des Lieferers vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn die Nachfrist nicht eingehalten wird.

13.3.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

XIV. Sonstige Haftung des Lieferers

14.1.

Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, insbesondere auf Ersatz von Schaden irgendwelcher Art, und zwar auch solchen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird. Bei Erfüllungsgehilfen besteht eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nur, wenn eine Hauptpflicht verletzt ist.

14.2.

Im Verhältnis zu Kaufleuten beschränkt sich eine nach Ziff. 14.1 noch gegebene Haftung auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbare Schäden. Wenn der Auftragswert die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Lieferers nicht übersteigt, ist der Lieferer zudem berechtigt, den Besteller unter Ausschluß weitergehender Ansprüche auf die Inanspruchnahme der vom Lieferer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung und der daraus resultierenden Deckungssumme zu verweisen, wobei sich der Lieferer zur Abtretung der Ansprüche gegen seine Haftpflichtversicherung verpflichtet. Hilfsweise gilt eine Beschränkung der Haftung auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung als vereinbart.

XV. Sicherheitsleistung und Rücktrittsrecht des Lieferers.

15.1.

Werden dem Lieferer nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die auf eine schlechte Vermögenslage des Bestellers schließen lassen, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen.

15.2.

Bringt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.

15.3.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

XVI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

16.1.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Amtsgericht Euskirchen als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-recht-liches Sondervermögen hat.

16.2.

Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Das einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über den Kauf internationaler Sachen findet keine Anwendung.

XVII. Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile

17.1.

Sollte eine der vorstehend vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Zwischen den Parteien gilt dann eine Regelung als vereinbart, die der unwirksam oder undurchführbaren Bestimmung dem wirtschaftlichen Gehalt nach am nächsten kommt.

ENDE